Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
IV Metall GmbH
Steinwinkel 3
58769 Nachrodt-Wiblingwerde
1. Allgemeines - Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen; sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Die Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden. Sondervereinbarungen (z.B. QSV) gelten nur, wenn sie von beiden Vertragspartnern schriftlich verabschiedet werden! Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten somit auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.3 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebot, Kostenvoranschlag, Prospekte, Preisänderungsvorbehalt
2.1 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
2.2 Unsere Angebote sind freibleibend und, sofern im jeweiligen Angebot keine abweichende Gültigkeitsdauer angegeben ist, 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum gültig. Nach Ablauf dieser Frist bedarf es einer erneuten Bestätigung durch die IV Metall GmbH. Unsere Angebote sowie die in unseren Katalogen, Listen etc. angegebenen Preise sind bei Lieferfristen bei mehr als 4 Monaten freibleibend; bei allen bestätigten Aufträgen - auch bei Bestellungen auf Abruf und Sukzessivlieferungsverträgen -, bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Bestellers später als 4 Monate nach der Auftragserteilung erfolgt, sind wir berechtigt, Material- und Lohnpreissteigerungen im Rahmen und zum Ausgleich dieser Preissteigerungen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung an den Besteller weiterzugeben. Bestellungen, die mit Abrufmengen/Losgrößen erteilt werden, sind bis spätestens 12 Monate nach Bestelldatum abzurufen. Danach erfolgt eine automatische Anlieferung der überfälligen Ware. Diese Versendung erfolgt generell (EXW) ab Werk ausschließlich Verpackung. Kostenvoranschläge sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags wird nicht übernommen.
2.3 Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Muster, Beschreibungen, Berechnungen, Skizzen usw. in unseren Angeboten, Katalogen, elektronischen Datenträgern und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich. Bei Irrtum, Schreib- und/oder Rechenfehlern wird für uns keine Verbindlichkeit begründet. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Das gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind.
2.4 Vorstehende, in Ziffer 2.3 genannte Unterlagen und Angebote nebst Anlagen dürfen nur mit unserer Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
2.5 Soweit es sich bei gelieferten Produkten aufgrund ihrer Funktion oder ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes um Verschleißteile handelt, ist der Besteller verpflichtet, die für den jeweiligen Einsatz erforderlichen Wartungs- und Kontrollmaßnahmen einzuhalten. Besondere Anforderungen an Wartung, Einsatzbedingungen oder Lebensdauer bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
2.6 Wenn uns keine besonderen Merkmalsspezifikationen bezüglich Funktion, Werkstoff und/oder Einsatzgebiet mitgeteilt werden, werden bestellte Artikel mit unseren Standardprozessen und Materialien hergestellt!
3. Preise, Kosten, Verpackung
3.1 Unsere Preise verstehen sich - soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird - in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Bei Bestellungen unter dem Mindestbestellwert von 200,00 EUR, deren Annahme wir uns vorbehalten, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 30,00 EUR.
3.2 Die Ware wird branchenüblich verpackt und die Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnet. Sonderverpackungen wie Blister, KLT`s oder kundenspezifische Verpackungen sind gegen Mehrpreis möglich. Der Aufwand und die Mehrkosten sind vor der Bestellung abzuklären.
4. Versand, Gefahrenübergang
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
4.2 Wenn nicht besonders vorgeschrieben oder anderweitig vereinbart, bleibt die Versandart unserem Ermessen vorbehalten, ohne dass wir die Verantwortung für die günstigste Verfrachtung übernehmen. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Mit Verlassen des Werkes gehen sämtliche Kosten und Risiken - auch bei frachtfreier Lieferung - die mit dem Versand zu tun haben, zu Lasten des Bestellers.
4.3 Wird die Ware versandt - gleichgültig auf wessen Kosten - so geht die Gefahr auf den Besteller über mit Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes.
4.4 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Annahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
4.5 Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
5. Zahlungsbedingungen und Folgen bei Nichtbeachtung
5.1 Unsere Rechnungen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde, innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum oder gemeldeter Versandbereitschaft ohne Abzug zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsziele bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Der Abzug von Skonto bedarf ebenfalls einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung und ist anderenfalls nicht zulässig.
5.2 Nach Fälligkeit sind wir zur Berechnung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechtigt, wobei die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden ausdrücklich vorbehalten bleibt.
5.3 Im Fall der Nichteinhaltung von Zahlungszielen sind wir ferner berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Bei wesentlicher Vermögensverschlechterung auf der Seite des Bestellers, die nach Vertragsschluss eintritt oder uns erst dann bekannt wird, haben wir das Recht, unsere Leistung zu verweigern und zu verlangen, dass der Besteller eine Gefährdung des Vertragszwecks durch ausreichende Sicherheitsleistung beseitigt. Kommt der Besteller dem Verlangen auf Sicherheitsleistung nicht innerhalb angemessener Frist nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
5.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten und von uns anerkannt sind; außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Rückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Liefer- und Leistungszeit, Mehr- oder Minderlieferungen, Lieferverzug
6.1 Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Der von uns angegebenen Liefertermine oder -fristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
6.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6.3 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch dann auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
6.4 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.5 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, es sei denn, ein Abhol- oder Anliefertermin wurde von uns verbindlich zugesagt.
6.6 Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der Bestellmenge bei Schüttware gelten als vertragsgemäße Erfüllung und berechtigen nicht zu Nachforderungen. Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung sind uns Abrufmengen und Liefertermine hierfür bereits bei der Bestellmenge mitzuteilen.
6.7 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
7. Abnahme des Vertragsgegenstandes durch den Besteller
7.1 Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme können wir von den gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
7.2 Verlangen wir Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweisen.
7.3 Wir sind berechtigt, Teilleistungen zu erbringen. Bei Teillieferungen und Leistungen haben wir einen Anspruch auf anteilige Zahlung des Kaufpreises.
7.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind. Bei kundenspezifisch gefertigten Sonderteilen sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % zulässig, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde. Eine Verpflichtung des Bestellers zur Abnahme fester Verpackungseinheiten besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
7.5 Die Rücknahme von Waren, insbesondere von Sonderanfertigungen ist ausgeschlossen, soweit nicht der Besteller wirksam vom Vertrag zurücktreten kann oder wir uns mit der Rücksendung einverstanden erklärt haben. Bei nicht gerechtfertigten Rücksendungen werden wir eine Bearbeitungsgebühr von 15 % des Kaufpreises der zurückgesendeten Ware als Schadenersatz berechnen. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweisen.
8. Mängelhaftung
8.1 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf Menge, Ausführung und erkennbare Mängel zu untersuchen. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB bleiben unberührt. Offene bzw. bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel sind der IV Metall GmbH spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Eingangskontrolle nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt eine rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels nach Maßgabe des § 377 HGB als genehmigt.
8.2 Beanstandete Ware darf ohne unsere vorherige Zustimmung nicht weiterverarbeitet, verändert oder nachgebessert werden, soweit dies dem Besteller zumutbar ist. Der Besteller hat uns Gelegenheit zur Prüfung des gerügten Mangels und zur Nacherfüllung zu geben. Soweit eine eigenmächtige Weiterverarbeitung, Veränderung oder Nachbesserung die Prüfung des Mangels oder die Nacherfüllung unmöglich macht oder wesentlich erschwert, können Mängelansprüche insoweit ausgeschlossen sein, als uns hierdurch ein Nachteil entsteht. Zwingende gesetzliche Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
8.3 Soweit ein Mangel vorliegt, ist der Besteller berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Im Falle der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
8.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen (beispielsweise einer Beschaffenheitsgarantie) etwas anderes ergibt.
8.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend machen kann, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.6 Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch mit der Maßgabe, dass unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
8.7 Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt; das gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.8 Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
8.9 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben davon unberührt.
8.10 Ist der Kaufgegenstand eine gebrauchte Sache, sind Rechte des Kunden wegen Mängeln ausgeschlossen. Diese Beschränkung betrifft nicht Schadenersatzansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder Schadenersatzansprüche bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden des Kunden oder dritten befugten Nutzern. Diese Beschränkung gilt ebenfalls nicht für Schadenersatzansprüche des Kunden, wenn uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorwerfbar ist.
8.11 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
9. Gesamthaftung
9.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Ziffer 6.3 bis 6.5 und 8.4 bis 8.9 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
9.2 Die Begrenzung nach Ziffer 9.1 gilt auch, soweit der Kunde an Stelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
9.3 Soweit eine Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte des Bestellers/Käufers nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern 8. und 9. wegen eines Sachmangels wird auf 12 Monate begrenzt. Das gilt nicht bei Lieferung einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
11. Schutzrechte, Werkzeuge, Modelle und Zeichnungen
11.1 Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen, Modellen, Spezifikationen oder sonstigen Vorgaben des Bestellers, trägt dieser die Verantwortung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit sowie dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden; er hat uns von berechtigten Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Schutzrechtsverletzung freizustellen. Eine technische Prüfung, Plausibilitätsprüfung oder Optimierung von Kundenunterlagen erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart oder Bestandteil unseres Leistungsumfangs ist. Eigene Entwicklungs-, Konstruktions- oder Optimierungsleistungen der IV Metall GmbH bleiben hiervon unberührt.
11.2 Die für die Herstellung der bestellten Ware erstellten Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben - unabhängig von der Berechnung der Kostenanteile - unser Eigentum. Werkzeugkostenanteile werden vom Warenwert getrennt in Rechnung gestellt. Sie sind mit der Übersendung des Ausfallmusters oder, wenn ein solches nicht verlangt wurde, mit der ersten Warenlieferung zu bezahlen.
11.3 Die Kosten für die Erneuerung, Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Wagnis des Werkzeugbruchs werden von uns getragen, eine Amortisation findet daher nicht statt.
11.4 Bei abnehmergebundenen Werkzeugen verpflichten wir uns, sie nur für Lieferungen an den Besteller zu verwenden.
11.5 Wir verpflichten uns, die Werkzeuge 2 Jahre nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, so sind wir zur Aufbewahrung für diese Zeit verpflichtet. Andernfalls können wir frei über die Werkzeuge verfügen.
12. Sicherungsrechte
12.1 Wir behalten uns das Eigentum an der zu liefernden Sache bis zum Eingang aller Zahlungen auf den Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die zu liefernde Sache zurück zu nehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
12.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
12.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
12.4 Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) mitteilt.
12.5 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zu der Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
12.6 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
12.7 Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
12.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
12.9 Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen, werden auch im Fall der Stundung sofort fällig, wenn der Kunde schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen unsere Leistungen oder Lieferungen nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
13.1 Erfüllungsort ist der Ort unseres Lieferwerkes.
13.2 Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten und juristischen Personen nach unserer Wahl das Amtsgericht Iserlohn oder bei entsprechender Streitwerthöhe das Landgericht Hagen bzw. das für den Firmensitz unseres Kunden zuständige Gericht.
13.3 Für alle Lieferungen und Leistungen gilt deutsches Recht; die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Die Vertragssprache ist Deutsch.
14.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
14.3 Sollte eine einzelne Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen aus irgendeinem Grunde rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrags und der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.